Erhaltungspflicht – Definition und Bedeutung
Die Erhaltungspflicht regelt, wer eine Immobilie instand halten muss. Bei Nutzungsrechten verteilt das Gesetz sie anders, als die meisten erwarten.
Beim Nießbrauch
Der Nießbraucher trägt nach § 1041 BGB die gewöhnliche Unterhaltung — laufende Reparaturen, Wartung, Schönheitsreparaturen — sowie Lasten und Versicherungen nach §§ 1045, 1047 BGB. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen wie ein neues Dach fallen dem Eigentümer zu, der dazu aber nicht verpflichtet ist.
Beim Wohnungsrecht
Umgekehrt: Der Berechtigte trägt Verbrauchskosten und Schönheitsreparaturen, die Hauptlasten bleiben beim Eigentümer.
Die Lücke
Niemand ist zur großen Investition verpflichtet. Fällt in Jahr zwölf die Heizung aus, hat der Berechtigte kalte Räume und keinen Anspruch. Deshalb gehört eine ausdrückliche Regelung in jeden Vertrag.
Weiterführend: Erhaltungspflicht bei Wohnrecht und Nießbrauch