Beendigung Nießbrauch: Was gibt es zu beachten?
Ein Nießbrauch kann eine sinnvolle Option sein, wenn man Nutzungsrechte an einer Immobilie haben möchte, ohne jedoch gleichzeitig Eigentümer zu sein. Gerade ältere Menschen möchten sich oft von ihrem Vermögen zu Lebzeiten trennen, um beispielsweise die eigene Familie finanziell zu unterstützen, das Erbe möglichst früh zu regeln oder das Kapital aus der Immobilie selbst zu nutzen. Soll ein Nießbrauch für eine Wohnung oder ein Haus vereinbart werden, ergeben sich im Vorfeld viele Fragen. Eine davon betrifft die Beendigung des Nießbrauchs: Wie und wann erlischt das Nießbrauchrecht? Kann ein Nießbrauchrecht vorzeitig aufgehoben und gelöscht werden? Dieser Artikel geht auf die rechtlichen Grundlagen sowie auf weitere relevante Aspekte über die Beendigung eines Nießbrauchs ein.
1. Was ist Nießbrauch?
Bei Nießbrauch handelt es sich um ein Nutzungsrecht an einer Sache wie zum Beispiel einer Immobilie. Gesetzlich ist Nießbrauch in § 1030 BGB geregelt. Ein konkreter Anwendungsfall wäre beispielsweise, wenn der Eigentümer eines Hauses einer anderen Person das Nießbrauchrecht an seinem Haus einräumt und diese juristische oder natürliche Person somit das Recht erhält, die Immobilie zu nutzen. Der Nießbrauch kann dem Nießbraucher, also der Person, die das Nutzungsrecht erhält, unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich gewährt werden. Das Nießbrauchrecht wird im Grundbuch der betroffenen Immobilie eingetragen und kann befristet oder lebenslang eingeräumt werden.
2. Wann endet ein Nießbrauch?
Ein Nießbrauch ist personengebunden grundsätzlich nicht übertragbar oder vererbbar. Es gibt verschiedene Szenarien, bei denen der Nießbrauch entweder wie im Vorfeld vertraglich vereinbart oder aber auch vorzeitig beendet werden kann.
2.1 Einvernehmliche Vereinbarung
Zum einen besteht natürlich immer die Möglichkeit, dass der Nießbrauch durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer zu beliebiger Zeit beendet wird. Zur rechtlichen Sicherheit beider Vertragsparteien ist es wichtig, dass so eine Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und dass das Schriftstück die Konditionen der gemeinsam vereinbarten Beendigung beinhaltet.
2.2 Vereinbarte Zeit läuft ab
Zweitens wird der Nießbrauch beendet, wenn er zeitlich befristet wurde, und die vereinbarte Frist erreicht wird. In dem Fall erlischt das Nießbrauchrecht automatisch, es werden keine zusätzlichen Verträge benötigt.
2.3 Nießbraucher verzichtet auf sein Recht
Wie oben erwähnt können der Eigentümer und der Nießbraucher einvernehmlich eine Beendigung des Nießbrauchs vereinbaren. Trotz ggf. anderer ursprünglicher Vereinbarung kann der Nießbraucher seinen Nießbrauch jederzeit freiwillig aufgeben und auf seine Nutzungsrechte verzichten. Dies erfolgt am besten schriftlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
2.5 Tod des Nießbrauchers
Bei unbefristeten Nießbrauchverträgen erlischt der Nießbrauch gemäß § 1061 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers. Das Nutzungsrecht ist personengebunden und kann somit nicht vererbt werden. In dem Fall, dass der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, erlischt er mit dieser.
3. Verfahren zur Beendigung des Nießbrauchs
Zur Beendigung des Nießbrauchs führen verschiedene Wege. Wichtig ist jedenfalls, einen offiziellen Weg zu gehen und die Beendidung schriftlich festzuhalten, damit keine Rechtsstreitigkeiten befürchtet werden müssen.
a) Einvernehmliche Lösung
Wie oben erwähnt kann die Beendigung eines Nießbrauchs einvernehmlich durch den Nießbraucher und Eigentümer beschlossen werden. Hierzu sollte es einen Vertrag geben, welche die Zustimmung beider Parteien, also des Nießbrauchers und des Eigentümers, bestätigt. Im Vertrag können außerdem die die Bedingungen der Beendigung wie beispielsweise mögliche Ausgleichszahlungen festgelegt werden.
b) Eintragung im Grundbuch
Bei Immobilien wird der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen, d.h. die Immobilie ist dann mit einem Nutzungsrecht belastet. Wenn ein Nießbrauch beendet wird, sollte das Nutzungsrecht wieder aus dem Grundbuch entfernt werden. Dies erfolgt durch eine Löschungsbewilligung des Nießbrauchers und eine entsprechende Eintragung der Löschung im Grundbuch.
c) Notarielle Beurkundung
In manchen Fällen kann die Beendigung eines Nießbrauchs bei einer Immobilie eine notarielle Beurkundung erfordern. Der Notar stellt dann sicher, dass alle rechtlichen Formvorschriften eingehalten werden. Im Zweifelsfalllohnt ist es sinnvoll, sich vom Notar oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
4. Folgen der Beendigung des Nießbrauchs
– Rückgabe der Immobilie
Nach der Beendigung des Nießbrauchs muss der Nießbraucher die Nutzung des belasteten Gegenstands einstellen und die Immobilie, die während der Dauer des Nießbrauchs genutzt hat, an den Eigentümer zurückgeben.
– Übergang der Nutzungsrechte
Mit der Beendigung des Nießbrauchs gehen die vollen Nutzungsrechte an der belasteteten Immobilie wieder auf den Eigentümer über. Dies bedeutet, dass der Eigentümer nun uneingeschränkt über seine Wohnung bzw. sein Haus verfügen kann.
5. Viele Wege zur Beendigung des Nießbrauchs
Die Beendigung eines Nießbrauchs kann über verschiedene Wege erfolgen wie zum Beispiel einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und Nießbraucher, Ablauf der vereinbarten Zeit des Nießbrauchs, Tod des Nießbrauchers oder auch Verzicht des Nießbrauchers auf sein Nutzungsrecht. Die genaue Vorgehensweise hängt stark von den individuellen Umständen und vor allem der Situation des Nießbrauchers ab. Wir empfehlen, sich vor der Beendigung eines Nießbrauchs rechtlich beraten zu lassen, damit man sicherstellen kann, dass die erforderlichen Verfahrensschritte korrekt eingehalten werden und rechtliche Sicherheit für beide Vertragsparteien vorhanden ist.
Schreiben Sie einen Kommentar