Rückforderung wegen Verarmung – Definition und Bedeutung
Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung erlaubt es einem Schenker, ein Geschenk zurückzuverlangen, wenn er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Geregelt in § 528 BGB.
Der typische Fall
Eltern übertragen das Haus an die Kinder, werden Jahre später pflegebedürftig, und die Rente deckt den Heimplatz nicht. Es entsteht ein Anspruch gegen die Kinder, den das Sozialamt nach § 93 SGB XII auf sich überleitet.
Die Zehnjahresfrist
§ 529 BGB schließt den Anspruch aus, wenn seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind. Die Frist läuft ab der Schenkung, nicht ab dem Pflegefall — maßgeblich ist regelmäßig die Grundbucheintragung.
Der Vorbehaltsnießbrauch
Behält sich der Schenker die volle Nutzung vor, kann der Fristbeginn verzögert sein, weil er den Gegenstand wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben hat.
Ausführlich: Nießbrauch und Sozialamt