Nießbrauch – Definition und Bedeutung
Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Wer ihn hat, darf eine Immobilie bewohnen, vermieten und die Erträge behalten, ohne Eigentümer zu sein. Geregelt in den §§ 1030 bis 1089 BGB.
Abgrenzung
Vom Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unterscheidet ihn die Fruchtziehung: Der Nießbraucher darf vermieten, der Wohnungsberechtigte nur selbst wohnen. Vom Eigentum unterscheidet ihn, dass er nicht verkaufen, belasten oder die wirtschaftliche Bestimmung ändern darf.
In der Praxis
Zwei Hauptanwendungen: die Übertragung an Kinder zu Lebzeiten mit vorbehaltenem Nutzungsrecht, und der Verkauf an einen Investor bei gleichzeitigem Verbleib in der Immobilie. Der Nießbrauch ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar und erlischt nach § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten. Er wird notariell bestellt und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Ausführlich: Nießbrauch an Immobilien