Abteilung II des Grundbuchs – Definition und Bedeutung
Abteilung II des Grundbuchs enthält alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks mit Ausnahme der Grundpfandrechte.
Was dort steht
Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast, Wege- und Leitungsrechte, Vorkaufsrechte, Auflassungs- und Rückauflassungsvormerkungen, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerke.
Warum sie entscheidend ist
Für jeden, der eine Immobilie verrentet, ist das die wichtigste Abteilung: Hier steht das Recht, das die Absicherung trägt. Zu jeder Eintragung gehört eine laufende Nummer, der Inhalt des Rechts, der Berechtigte — und der Rang.
Der Rangvermerk
Die Reihenfolge der Zeilen sagt nichts, wenn Rangänderungen vereinbart wurden. Formulierungen wie „im Rang nach Abteilung III Nr. 1″ stellen Ihr Recht nachrangig — mit der Folge, dass es in einer Zwangsversteigerung erlischt.
Weiterführend: Rangfolge im Grundbuch