Reallast – Definition und Bedeutung
Die Reallast belastet ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten. Rechtsgrundlage ist § 1105 BGB, eingetragen wird sie in Abteilung II.
Warum sie zählt
Bei einer Leibrente ist die Reallast die einzige wirksame Absicherung. Die Verpflichtung haftet am Grundstück, nicht an der Person: Wechselt der Eigentümer, schuldet der neue die Rente. Wird der Käufer insolvent, besteht der Anspruch gegen das Grundstück fort.
Was hineingehört
Höhe und Fälligkeit der Leistung, die Dauer, eine Wertsicherungsklausel mit Indexbezug — und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 ZPO. Letztere erspart im Zahlungsfall ein Gerichtsverfahren.
Ohne Reallast ist eine Leibrente eine einfache Forderung. In der Insolvenz bleibt davon in der Regel wenig.
Ausführlich: Reallast im Grundbuch