Fruchtziehung – Definition und Bedeutung
Fruchtziehung bezeichnet das Recht, die Erträge einer Sache zu vereinnahmen — bei einer Immobilie also vor allem Miet- und Pachteinnahmen.
Rechtlicher Hintergrund
§ 99 BGB unterscheidet zwischen unmittelbaren Sachfrüchten und mittelbaren Rechtsfrüchten. Die Miete einer vermieteten Wohnung zählt zu den mittelbaren Früchten. Der Nießbrauch berechtigt nach § 1030 BGB zur Ziehung sämtlicher Nutzungen.
Warum der Begriff zählt
Die Fruchtziehung ist der entscheidende Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht. Der Nießbraucher darf vermieten und die Miete behalten, auch wenn er selbst ausgezogen ist. Der Wohnungsberechtigte darf das nicht — sein Recht läuft bei einem Umzug ins Pflegeheim wirtschaftlich leer.
Weiterführend: Fruchtziehungsrecht bei Nießbrauch