Fruchtziehungsrecht bei Nießbrauch
Ein Nießbraucher verfügt über spezifische vom Gesetzgeber festgelegte Rechte und Pflichten. Bei der Vertragsgestaltung ist es essentiell, dass man sich als Nießbraucher und Vertragspartner mit den rechtlichen Begriffen vertraut macht. Häufig stößt man beispielsweise auf den Begriff „Fruchtziehungsrecht“. Einfach und kurz zusammengefasst bedeutet dieser Begriff, dass der Nießbraucher berechtigt ist, wie ein Eigentümer sämtliche Erträge aus der Nutzung des belasteten Nießbrauchobjekts zu ziehen – sofern er dabei weder gegen das Gesetz noch gegen andere Vereinbarungen verstößt. Das Fruchtziehungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Es ist wichtig zu wissen, dass bestimmte Formen der Nutzung laut Gesetz ausgeschlossen werden können (§ 1030 Abs. 2 BGB). An einer individuellen Vertragsprüfung, am besten durch einen Rechtsanwalt, führt somit kein Weg vorbei.
1. Umfang des Fruchtziehungsrechts
a. Mieteinnahmen bei Immobilien
Bei einem mit Nießbraucht belasteten Haus oder auch Wohnung verfügt der Nießbraucher über das Recht, alle Mieteinnahmen zu erhalten, für sich zu behalten und individuell für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden und auszugeben. Der Eigentümer der Immobilie hat somit keinen Einfluss darauf, was mit den Mieteinnahmen passiert und er hat auch keinen Rechtsanspruch auf diese Einnahmen solange das Nießbrauchrecht bestehen bleibt.
b. Dividenden bei Aktien
Auch wenn unser Fokus natürlich bei Immobilien liegt, ist es erwähnenswert, dass das Fruchtziehungsrecht durchaus auch in anderen Lebensbereichen zur Geltung kommt. Befinden sich unter den mit Fruchtziehungsrecht belasteten Gegenständen beispielsweise Aktien oder andere Wertpapiere, so darf der Nießbraucher über die daraus resultierenden Dividenden in vollem Umfang verfügen. Wie auch bei Immobilienvermietung hat der Nießbraucher also das Recht, die Dividenden zu erhalten, für sich zu behalten und nach eigenem Ermessen zu nutzen.
c. Zinsen und andere Erträge
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass genauso wie Dividenden von Aktien oder Wertpapieren auch andere Arten von Erträgen, die aus der Nutzung oder dem Besitz des belasteten Gegenstands entstehen, zum Fruchtziehungsrecht des Nießbrauchers gehören. Solche Erträge können beispielsweise Pachteinnahmen aus landwirtschaftlicher Nutzung oder Zinsen aus Sparguthaben sein. Bei der Vertragsgestaltung für einen Immobilienverkauf mit Nießbrauchrecht ist es deshalb ratsam, alle Anwendungsfälle, bei denen das Fruchtziehungsrecht eine Rolle spielen könnte, zu berücksichtigen und festzuhalten.
2. Rechtliche Grundlage und Grenzen
Wie oben angeführt ist das Fruchtziehungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Bei mit Nießbrauchrecht belasteten Immobilien herrscht somit Klarheit, welche Rechte und welche Pflichten das deutsche Gesetz für den Nießbraucher vorsieht.
Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Die Bestimmungen zum Fruchtziehungsrecht des Nießbrauchers sind im BGB geregelt. Diese Regelungen verleihen dem Nießbraucher das Recht, die Erträge wie zum Beispiel Mieteinnahmen aus der mit Nießbrauchrecht belasteten Wohnung oder Haus zu ziehen, solange sie nicht dem Eigentümer vorbehalten sind.
Verwendung und mögliche Einschränkungen
Der Nießbraucher darf die erhaltenen Erträge grundsätzlich frei verwenden. Jedoch können im Nießbrauchvertrag oder in anderen Vereinbarungen zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer spezifische Einschränkungen festgelegt sein, die die Nutzung der Erträge regeln. Laut Gesetz kann der Nießbrauch also durch Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
3. Fruchtziehungsrecht vertraglich festhalten
Wie oben dargestellt ermöglicht das Fruchtziehungsrecht des Nießbrauchers, dass alle Erträge wie beispielsweise Mieteinnahmen aus der belasteten Immobilie vom Nießbraucher selbst gezogen und genutzt werden dürfen, als wäre er der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses. Das Fruchtziehungsrecht erlaubt es dem Nießbraucher auch, die Vorteile seiner Nutzungsberechtigung entsprechend seinen eigenen Bedürfnissen zu nutzen. Um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Nießbrauchvertrag eine klare Vereinbarung über die Rechte und Pflichten von beiden Parteien stattfinden.
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