Auflassung – Definition und Bedeutung
Die Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden.
Abgrenzung
Der Kaufvertrag verpflichtet zur Übertragung, die Auflassung vollzieht sie. Eigentümer wird der Käufer aber erst mit der Eintragung im Grundbuch.
Die Vormerkung
Zwischen Beurkundung und Umschreibung liegen oft Monate. In dieser Zeit sichert eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II den Anspruch des Käufers: Der Verkäufer kann nicht mehr wirksam anderweitig verfügen.
Rückauflassungsvormerkung
Bei Schenkungen sichert sie umgekehrt den Rückübertragungsanspruch des Schenkers für vereinbarte Fälle — etwa Insolvenz oder Vorversterben des Beschenkten. Sie gehört in jeden Übertragungsvertrag.