Hilfe zur Pflege – Definition und Bedeutung
Die Hilfe zur Pflege ist die Sozialleistung, die einspringt, wenn Rente, Pflegeversicherung und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Geregelt im Siebten Kapitel des SGB XII.
Vorrangiger Vermögenseinsatz
Eigenes Vermögen ist zuerst einzusetzen. Eine selbstgenutzte Immobilie ist geschützt, solange sie von der leistungsberechtigten Person oder dem Ehepartner bewohnt wird. Zieht der letzte Bewohner dauerhaft ins Heim, entfällt dieser Schutz.
Überleitung von Ansprüchen
Nach § 93 SGB XII kann der Träger Ansprüche auf sich überleiten — etwa den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB gegen jemanden, dem die Immobilie geschenkt wurde.
Kinder
Elternunterhalt wird erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen des Kindes herangezogen. Der Rückforderungsanspruch bei Schenkungen kennt diese Grenze nicht.
Weiterführend: Die Immobilie im Pflegefall