Wohnungsrecht – Definition und Bedeutung
Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Rechtlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs.
Abgrenzung
Umgangssprachlich heißt es meist nur „Wohnrecht“. Entscheidend ist der Unterschied zwischen der schuldrechtlichen Abrede, die nur zwischen zwei Personen wirkt, und dem dinglichen Wohnungsrecht, das gegen jeden Eigentümer wirkt — auch gegen den Erwerber in der Zwangsversteigerung, sofern die Rangstelle vorgeht.
In der Praxis
Der Berechtigte darf Familie und Pflegepersonal aufnehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB) und gemeinschaftliche Einrichtungen mitbenutzen (Abs. 3). Vermieten darf er nicht, es sei denn, der Eigentümer gestattet die Überlassung ausdrücklich. Das Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod.
Ausführlich: Lebenslanges Wohnrecht