Grundbuch – Definition und Bedeutung
Das Grundbuch ist das amtliche Register, in dem Eigentum und Belastungen von Grundstücken verzeichnet sind. Es wird beim Amtsgericht geführt und genießt öffentlichen Glauben — wer auf seinen Inhalt vertraut, wird geschützt.
Der Aufbau
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Eigentum (I), Lasten und Beschränkungen (II) sowie Grundpfandrechte (III).
Einsicht
Nur wer ein berechtigtes Interesse darlegt, erhält Einsicht — Eigentümer, Berechtigte, Notare, Gerichte und bei Verkaufsabsicht ernsthafte Interessenten. Ein Auszug kostet wenige Euro, eine beglaubigte Abschrift etwas mehr.
Für die Verrentung
Ihr Nutzungsrecht steht in Abteilung II. Erst mit der Eintragung dort entsteht es überhaupt.
Ausführlich: Die drei Abteilungen des Grundbuchs