Dienstbarkeit – Definition und Bedeutung
Eine Dienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks, die einem anderen ein Nutzungs- oder Duldungsrecht einräumt. Das BGB kennt drei Formen: Grunddienstbarkeit, Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Die drei Formen
Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) steht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu — typisch ein Wegerecht. Sie geht beim Verkauf auf den neuen Eigentümer über.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) steht einer bestimmten Person zu. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist ihr wichtigster Fall. Sie ist nicht übertragbar und endet mit dem Tod.
Der Nießbrauch ist die umfassendste Form und berechtigt zur vollständigen Nutzung einschließlich der Erträge.
In der Praxis
Alle drei werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und mindern den Verkehrswert der belasteten Immobilie.