Aufnahmerecht – Definition und Bedeutung
Das Aufnahmerecht ist das Recht des Wohnungsberechtigten, weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Es ergibt sich aus § 1093 Abs. 2 BGB.
Wer aufgenommen werden darf
Die Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen. Ehepartner, Kinder und eine Pflegekraft sind damit abgedeckt — auch wenn der Berechtigte bei der Bestellung allein gelebt hat.
Abgrenzung zur Überlassung
Das Aufnahmerecht erlaubt die Mitbenutzung durch Dritte, solange der Berechtigte selbst dort wohnt. Es erlaubt nicht, die Wohnung bei eigenem Auszug zu überlassen oder zu vermieten — dafür braucht es die ausdrückliche Gestattung des Eigentümers nach § 1092 Abs. 1 BGB.
Im Vertrag
Eine Klarstellung zum Aufnahmerecht kostet nichts und vermeidet Streit, wenn später ein neuer Partner oder eine Pflegekraft einzieht.