Nießbrauchrecht

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Das Nießbrauchrecht erlaubt die Fruchtziehung aus dem Objekt unter jedwelchen Umständen. Der Nießbrauchnehmer wird als „wirtschaftlicher Eigentümer“ zu Lebzeiten bezeichnet, da er den kompletten Nutzen aus der Sache gegenüber dem Vertragspartner ziehen kann. Er hat damit andere Rechte, aber auch Pflichten als der Wohnberechtigte auf Lebenszeit. 

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Wo ist der Nießbrauch geregelt?

Die Fruchtziehung an Objekten ist in §99 BGB geregelt. Das Nießbrauchrecht für Immobilien und andere unbewegliche Objekte ist in §873 BGB geregelt.

Beispiele dafür können zum Beispiel ein Obstgarten oder eine landwirtschaftliche Fläche sein, deren Ernte abgeführt werden muss. Bei einer Miene wären dies die Abbauprodukte wie beispielsweise Salz, Erz oder Stein. Bei einem Haus oder Wohnung wäre die Fruchtziehung der Mietzins, bei einem Grundstück die Pacht.

In den meisten Fällen bezieht sich der Nießbrauch darauf, eine Wohnung bzw. ein Haus lebenslang bewohnen zu dürfen. 

Wann eignet sich eher der Nießbrauch statt das lebenslange Wohnrecht?

Der Nießbrauch lohnt sich vor allem in dem Fall, wenn es absehbar ist, dass Sie die betroffene Immobilie nicht selbst bewohnen werden bzw. eine Fruchtziehung im Sinne einer Vermietung Sinn macht. 

Hier sind einige Fälle, in denen das Nießbrauchrecht eher in Frage kommt:

– Wenn Pflegebedürftigkeit entsteht, kann der Nießbrauchberechtigte die Immobilie vermieten
– Wenn der Nießbrauchberechtigte weitere Familienmitglieder wie Kinder bei sich wohnen lässt und mit der Zeit auch eine Verkleinerung, zum Beispiel bei Auszug der Kinder vorgenommen werden kann, kombiniert mit der Vermietung der Immobilie
– Wenn eine Sanierung vom Nießbrauchnehmer finanziell zu stemmen ist
– Wenn der Nießbrauch als frühzeitiges Erbe vorweggenommen wird

Rechte und Pflichten des Nießbrauchnehmers

Zwischen dem Nießbrauchnehmer und Eigentümer gibt es ein schuldrechtliches Verhältnis, das folgende Pflichten mit sich bringt:

– Die Immobilie sachgemäß zu behandeln
– Der Wert der Immobilie ist zu erhalten
– Die Immobilie ist zu versichern
– Die Immobilie ist nicht zu gefährden
– Der Nießbrauchnehmer übernimmt neben den reinen Instandhaltungs- und Reparaturkosten jegliche Sanierungsmaßnahmen, da er der komplette wirtschaftliche Nutznießer ist

    Kann das Nießbrauchrecht eingeschränkt werden?

    Das Nießbrauchrecht kann eingeschräkt werden. Sie können das Nießbrauchsrecht beispielsweise zeitlich einschränken oder lebenslang wirken lassen. Weiterhin kann es sich entweder am gesamten Eigentum oder nur an einem Miteigentumsanteil auswirken.

    Kann eine Immobilie mit Nießbrauchrecht verkauft werden?

    Hier verhält es sich sehr ähnlich zum lebenslangen Wohnrecht. Die Immobilie (Haus oder Wohnung) ist nur durch den Eigentümer veräußerbar und nicht durch den Berechtigten. Da die Immobilie durch ein Nießbrauchrecht erheblich belastet ist und womöglich für Jahre oder Jahrzehnte nicht genutzt werden kann, hat dies zur Folge, dass der Kaufpreis extrem reduziert wäre. In den meisten Fällen ist ein Verkauf mit Nießbrauchrecht nicht lukrativ.

    Ist es möglich, das Nießbrauchrecht zu pfänden?

    Es ist nicht möglich, das Nießbrauchrecht zu pfänden. Laut §1059b BGB ist ein Nießbrauch auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

    Es kann allerdings durch einen Dritten ausgeübt werden (§1059a BGB).

    Kann das Nießbrauchrecht übertragen werden?

    Das Nießbrauchrecht ist ebenso wie das lebenslange Wohnrecht nicht auf Dritte übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausnahme ist §1059a BGB:

    Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

    (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

    1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. 

    3. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.

    4. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. 

    5. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

    Aktualisiert am 19. März 2024